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Wenn Veranstaltungen wegen Corona abgesagt werden: Ihre Rechte

Konzerte, Fußballspiele und andere Veranstaltungen werden wegen des Coronavirus abgesagt. Hatten Sie Eintrittskarten dafür, bekommen Sie Ihr Geld nur noch unter bestimmten Voraussetzungen zurück. Denn nach der Gutscheinlösung müssen Sie im Zweifel einen Wertgutschein akzeptieren.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Mit Kontaktsperren sind Veranstaltungen in Deutschland vorerst meist nicht mehr möglich. Großveranstaltungen in Deutschland sind bis mindestens 31. August abgesagt.
  • Eintrittskarten, Anfahrt mit der Bahn, Hotel: Wir erklären, wo Betroffene Geld zurückbekommen können.
  • Die Gutscheinregelung gilt für alle Veranstaltungs-Tickets, die vor dem 8. März 2020 gekauft wurden. Am 20. Mai ist das Gesetz in Kraft getreten.
  • Wer Tickets für Veranstaltungen in fernerer Zukunft dagegen jetzt schon zurückgeben möchte, obwohl die Veranstaltung vielleicht stattfindet, ist auf Kulanz angewiesen. Daher sollten Sie hier die weitere Entwicklung noch abwarten.

Für Veranstaltungen, die wegen der aktuellen Corona-Pandemie ausfallen oder verschoben werden müssen, ist am 20. Mai eine Gesetzesänderung in Kraft getreten. Anders als bisher müssen Verbraucher nun im Zweifel Gutscheine akzeptieren. Ein Recht auf Erstattung der Kosten – wie bisher gesetzlich verankert – wird damit ausgesetzt.

Das neue Gesetz gilt zudem auch rückwirkend für alle Veranstaltungs-Tickets, die vor dem 8. März 2020 gekauft wurden: Ist eine solche Veranstaltung ausgefallen und haben Sie dafür vom Veranstalter noch nicht Ihr Geld zurück erhalten und auch noch keine andere Lösung akzeptiert, kann der Veranstalter Ihnen nun nach Inkrafttreten der Gutscheinlösung ohne Ihre Zustimmung einen Gutschein ausstellen.

Beides kritisieren die Verbraucherzentralen nach wie vor: Verbraucher können und sollen gerne Gutscheine akzeptieren, um besonders hart von der Krise getroffene Anbieter und Künstler zu unterstützen. Das muss aber auf freiwilliger Basis geschehen. Denn auch viele Verbraucher leiden derzeit an den Folgen der Pandemie. Viele Menschen benötigen selber ihr Geld und sie müssen weiterhin frei entscheiden können, wofür sie es ausgeben.

Dass das Gesetz rückwirkend gilt, ist zudem ein ungewöhnlicher Vorgang und wirft zusätzliche Bedenken auf, ob das ein verhältnismäßiger Eingriff in geltende Rechte ist.

Alle unsere Verbraucher-Informationen zu Corona finden Sie übrigens auf der Übersichtsseite der Verbraucherzentrale zum Thema.

Was passiert mit meiner Karte für eine bevorstehende Veranstaltung?

Mit entsprechenden Kontaktsperren darf eine solche Veranstaltung nicht mehr stattfinden. Erkundigen Sie sich im Zweifel bei Ihrer Landesregierung bzw. bei Ihrer Kommune, ob entsprechende Regelungen in Kraft sind. Handelt es sich außerdem um eine „Großveranstaltung“, ist sie bis Ende August pauschal in ganz Deutschland verboten. Was eine Großveranstaltung genau ist, ist für diesen Zeitraum noch nicht definiert. Einzelne Bundesländer fassen darunter Veranstaltungen mit mehr als 1000 Teilnehmern.

Die Durchführung ist rechtlich gesehen unmöglich geworden. Dann können Sie die Karte zurückgegeben, den Eintrittspreis und ggf. die Vorverkaufsgebühren zurückverlangen.

Durch die Gesetzesänderung für Corona-Zeiten kann der Veranstalter das aber wiederum ablehnen und auf einem Gutschein bestehen, den Sie statt Ihres Geldes bekommen. Erst nach Ende des Jahres 2021 sollen Sie sich diesen Gutschein doch in bar auszahlen lassen können. Das kann etwa möglich sein, wenn Sie keine Wunsch-Veranstaltung beim Veranstalter finden und Ihren Gutschein darum nicht nutzen können oder wollen.

Welche Arten von Veranstaltungen und Freizeiteinrichtungen sind von der Gutscheinlösung betroffen?

Die Regelung gilt für Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltungen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnten oder können.

Voraussetzung ist, dass die Karten vor dem 8. März 2020 gekauft worden sind. Diese Rückwirkung ist aus unserer Sicht problematisch. Unsere Verfassung garantiert den Bürgern, dass sie sich auf die geltende Rechtslage verlassen können. So mahnt unter anderem der Vorstand der Verbraucherzentrale NRW in Richtung Bundesregierung, den als Rückwirkungsverbot bekannten Verfassungsgrundsatz zu beachten und die Verhältnismäßigkeit bei der Beschneidung von Kundenrechten zu wahren.

Die Gesetzesänderung nennt konkret Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Lesungen, Filmvorführungen oder Sportwettkämpfe. Als Freizeiteinrichtungen werden Museen, Freizeitparks, Tierparks, Schwimmbäder oder Sportstudios aufgeführt. Aufgrund der sehr weiten Formulierung „sonstige Freizeitgestaltungen“ ist jedoch damit zu rechnen, dass beinahe sämtliche kostenpflichtige Veranstaltungen unter die gesetzliche Regelung fallen.

Ausgenommen sind lediglich solche, die im beruflichen Kontext erfolgen, wie Fortbildungen und Seminare, oder sich vorrangig an ein Fachpublikum wenden, wie etwa Fachmessen und Kongresse.

Gilt die neue Regelung auch für Fitnessstudios, Dauerkarten und Veranstaltungen mit mehreren Terminen?

Ja, von dem Gesetz sind ausdrücklich auch solche Veranstaltungen oder Abonnements umfasst, die an mehreren Terminen stattfinden, wie etwa Musik-, Sprach- oder Sportkurse. Das schließt ausdrücklich auch laufende Verträge mit Fitnessstudios ein, soweit Beiträge bereits im Voraus bezahlt wurden. Die Regelung gilt außerdem für Monats-, Saison- oder Jahreskarten sowie für „Dauerkarten“, die etwa zum Besuch sämtlicher Heimspiele eines Sportvereins berechtigen.

Gibt es Ausnahmen von der Pflicht, einen Gutschein zu akzeptieren?

Ja, Sie können von dem Betreiber oder Veranstalter die Auszahlung des Gutscheinwerts verlangen, wenn die Gutscheinlösung für Sie angesichts Ihrer persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist.

Dies ist zum Beispiel denkbar, wenn Sie nachweisen könnten, dass Sie ohne Auszahlung des Gutscheinwerts aktuell nicht in der Lage sind, existentiell wichtige Lebenshaltungskosten wie Miete oder Energierechnungen zu begleichen.

Was genau bekomme ich als Gutschein / wofür kann ich ihn nutzen?

Einen Gutschein werden Sie nicht automatisch erhalten. Sie müssen den Veranstalter zur Erstattung des von Ihnen gezahlten Betrags auffordern. Dies kann er verweigern, sobald das neue Gesetz in Kraft getreten ist, und Ihnen statt dessen einen Gutschein anbieten. Sie werden einen so genannten „Wertgutschein“ erhalten. Der gilt für den Betrag, den Sie für Eintrittspreis und ggf. die Vorverkaufsgebühren sowie die Versandkosten bezahlt haben. Bei Monats-, Jahres-, Saison- oder Dauerkarten wird die Höhe des Gutscheins anteilig dem Wert des nicht nutzbaren Teils berechnet.

Die Summe auf dem Gutschein sollen Sie beim Veranstalter der ausgefallenen Veranstaltung frei für dessen Angebote nutzen und sich mit dem Gutschein z.B. eine Karte für ein anderes Konzert / eine andere Veranstaltung kaufen können.

Ist der Betrag auf dem Gutschein höher als die Kosten für eine andere Veranstaltung, die Sie sich ausgesucht haben, behalten Sie die Differenz als Guthaben. Achten Sie darauf, dass Ihr Gutschein angepasst wird oder Sie einen neuen erhalten.
Ist die neue Veranstaltung teurer als die ursprüngliche, müssen Sie die Mehrkosten noch zusätzlich zum Gutschein bezahlen.
Achtung: Es ist auch nach der neuen Gesetzeslage nicht zulässig, dass der Veranstalter Sie auf einen späteren Termin der ursprünglichen Veranstaltung vertröstet (so genannter „Sachgutschein“). Solche Gutscheine für einen späteren Eintritt zu einem Termin, an dem Sie vielleicht nicht können, müssen Sie nicht akzeptieren. Ihnen steht ein Wertgutschein zu, den Sie nach Ihren Vorstellungen quasi wie Geld beim Veranstalter verwenden können.

Was ist, wenn ich den Gutschein nicht einlöse?

Haben Sie den Wertgutschein bis Ende 2021 nicht eingelöst, können Sie dann die Auszahlung des Wertes des Gutscheins vom Veranstalter verlangen.

Wer trägt das Insolvenzrisiko?

Mit der Gesetzesänderung wird das Insolvenzrisiko komplett auf die Verbraucher abgewälzt. Die Gutscheine sind nicht abgesichert. Heißt: Sollte ein Veranstalter Pleite gehen, bleiben Verbraucher vermutlich auf den Kosten sitzen.

Zusätzlich tragen sie das Preissteigerungsrisiko. Ein Beispiel: Steigt der Ticketpreis für den Nachholtermin eines Konzerts, weil etwa die Miete für den Veranstaltungsort höher ausfällt, sollen die Verbraucher die zusätzlichen Kosten tragen.

Beides haben die Verbraucherzentralen an der neuen Gutscheinlösung kritisiert.

Wie soll der Gutschein ausgehändigt werden?

Häufig geben Konzertveranstalter die Rückabwicklung der zu erstattenden Tickets an die Vorverkaufsstellen ab. Nehmen Sie also ruhig zuerst dort Kontakt auf, wo Sie das Ticket gekauft haben. Steht Ihnen hier jedoch kein Ansprechpartner zur Verfügung oder wird die Rückerstattung verweigert, müssen Sie sich direkt an den Veranstalter wenden (die Agentur / das Unternehmen, das auf der Karte steht).

Der Hintergrund: In der Regel gilt, dass nicht die Band oder die Vorverkaufsstelle oder der Online-Händler Ihr Vertragspartner ist, sondern der Veranstalter. Damit ist dieser für Sie auch oft der wichtigste Ansprechpartner, wenn Sie Geld zurückhaben möchten.

Der Betreiber oder Veranstalter muss dafür sorgen, dass Sie den Gutschein erhalten. Er kann zum Beispiel in einer Vorverkaufsstelle persönlich ausgehändigt oder per Brief oder E-Mail übersandt werden. Für Ausstellung oder Übersendung des Gutscheins dürfen Ihnen aber keine Kosten entstehen. Aus dem Gutschein muss außerdem hervorgehen, dass der Inhaber des Gutscheins die Auszahlung des Wertes verlangen kann, wenn ihm die Ausstellung nicht zumutbar ist oder er den Gutschein nicht bis zum 31.12.2021 eingelöst hat.

Die Rückzahlungsansprüche aus abgesagten Veranstaltungen verjähren über die Gutscheinlösung hinaus regelmäßig, also innerhalb von 3 Jahren. Bei Veranstaltungen, die jetzt wegen des Coronavirus abgesagt werden, können Sie Ansprüche also bis zum 31.12.2023 geltend machen.

Wie sollten sich Verbraucher jetzt verhalten?

Das Gesetz ist am 20. Mai in Kraft getreten. Wenn Sie noch nichts für die Veranstaltung gezahlt haben, müssen Sie auch jetzt nicht zahlen, wenn die Veranstaltung abgesagt wird. Haben Sie die Tickets bereits gezahlt, können Veranstalter statt der Rückzahlung in Geld einen Gutschein ausstellen. Fordern Sie den Veranstalter zur Rückerstattung des Ticketpreises auf, am besten schriftlich.

Ihr erster Ansprechpartner für den Erhalt des Gutscheins ist der Veranstalter und nicht die Vorverkaufsstelle. Diese wird aber oft vom Veranstalter mit der Rückabwicklung beauftragt.

Darf ich Karten für Großveranstaltungen freiwillig zurückgeben, wenn ich Angst habe mich zu infizieren?

Natürlich können Sie auch Tickets für Veranstaltungen zurückgeben, die erst nach der bisher verhängten Kontaktsperre stattfinden sollen. Diese Kontaktsperre gilt mindestens bis 5. Juni bzw. bei Großveranstaltungen bis Ende August. Liegt Ihre Veranstaltung nach diesen Daten und ist sie noch nicht vom Veranstalter abgesagt, bekommen Sie aber das Geld für Tickets nicht zurück, wenn Sie die Tickets nun selbst zurückgeben. Denn Angst vor einem Virus ist kein Grund, von einem bestehenden Vertrag zurückzutreten.

Auch Eintrittskartenversicherungen springen nur dann ein, wenn Sie selbst erkrankt sind und deshalb an einer Veranstaltung nicht teilnehmen können. Die Angst vor einer Ansteckung reicht dagegen nicht.

Vielmehr sind Sie dann auf die Kulanz des Veranstalters angewiesen. Ein Recht auf Erstattung des Geldes haben Sie nicht, aber Sie können natürlich danach fragen.

Was ist, wenn eine Veranstaltung verschoben wird, ich am Ersatztermin aber nicht kann / nicht möchte?

Eine Verschiebung einer Großveranstaltung müssen Sie grundsätzlich nicht hinnehmen. Insbesondere wenn Sie an dem neuen Termin keine Zeit haben, können Sie die Karte zurückgegeben, den Eintrittspreis und ggf. die Vorverkaufsgebühren sowie die Versandkosten zurückverlangen.

Voraussetzung ist aber, dass überhaupt ein Termin vereinbart wurde, also die Veranstaltung zu einem genannten Datum stattfinden sollte. Etwas Anderes kann daher gelten, wenn z.B. die Tickets ohne ein Veranstaltungsdatum verkauft oder lediglich ein bestimmter Zeitraum oder gar mehrere Alternativtermine genannt wurden.

Wurde ein konkreter Termin vereinbart, kommt es nicht darauf an, aus welchem Grund das Event nicht am vereinbarten Ursprungstermin stattgefunden hat oder ob den Veranstalter hieran ein Verschulden trifft.

Etwaige Klauseln in den AGB, die eine Rückgabe des Tickets nur bei genereller Absage gestatten, sind unserer Ansicht nach unwirksam.

Falls Ihr Veranstalter einen Ersatztermin anbietet, Sie aber lieber das Geld zurückhaben möchten: Nutzen Sie den Musterbrief der Verbraucherzentrale für einen Rücktritt vom Vertrag und Forderung nach Rückerstattung des Kaufpreises.

Achtung: Erwidert der Veranstalter daraufhin, dass er kein Geld erstattet und stattdessen einen Gutschein ausstellt, müssen Sie das wegen der neuen Gesetzeslage akzeptieren (siehe auch oben), sobald diese in Kraft getreten ist.

Wie ist es bei Dauerkarten, z.B. für Fußballspiele, wenn einzelne Spiele ohne Publikum stattfinden?

Auch bei Dauerkarten ist es möglich, den Preis der einzelnen Veranstaltung zu ermitteln. Nach unserer Ansicht können Besitzer von Dauerkarten daher ebenfalls den anteiligen Preis für die abgesagten Veranstaltungen zurückfordern, selbst wenn es in den AGB anders steht.

Als erstes Bundesligaspiel war das Spiel zwischen Borussia Mönchengladbach und dem 1. FC Köln am 11. März 2020 betroffen. Inzwischen hat die Deutsche Fußball Liga alle Spiele der ersten und zweiten Bundesliga vorerst abgesagt und auf später verschoben. Auch die geplante Wiederaufnahme der Fußballbundesliga Mitte Mai ändert hieran nichts, da diese Spiele zunächst als Geisterspiele – also ohne Publikum durchgeführt werden sollen.

Viele Vereine haben sich bereit erklärt, Ticketpreise zu erstatten. Informieren Sie sich dazu bitte auf den Internetseiten der Vereine.

Auch solche Veranstaltungen umfasst aber das neue Gutschein-Gesetz. Besteht der Veranstalter darauf, müssen Sie einen Wertgutschein statt einer sofortigen Erstattung des Geldes akzeptieren (siehe auch oben).

Wie ist es mit den Kosten für ein gebuchtes Hotelzimmer?

Hier kommt es darauf an, ob Sie eine Pauschalreise gebucht haben – ob Sie also Ticket und Hotel zusammen bei einem Anbieter gekauft haben. Entfällt die Veranstaltung, können Sie von der gesamten Reise kostenlos zurücktreten.

Liegen jedoch getrennte Buchungen vor, dann ist die rechtliche Lage komplizierter.

Details zu Reisen in Zeiten von Corona hat die Verbraucherzentrale in einem separaten Artikel zusammengefasst.

Was gilt für mein Ticket mit der Deutschen Bahn?

Die Deutsche Bahn schließt normalerweise die Stornierung bei Sparpreis- und Super-Sparpreis-Tickets aus. Wegen der Corona-Pandemie hat das Unternehmen die Zugbindung für diese Fahrkarten aufgehoben, wenn sie vor dem 13. März 2020 gekauft wurden. Sie können flexibel bis zum 30. Oktober 2020 genutzt werden. Können Sie die Tickets bis dahin nicht verwenden, bietet die Bahn auch die Möglichkeit, sie gegen einen Gutschein einzutauschen. Wenn Sie Ihre Fahrscheine online gebucht haben, können Sie sie seit dem 2. April online stornieren, ohne sich an den Service der Deutschen Bahn wenden zu müssen. Wie die Online-Stornierung funktioniert, erklärt die Bahn auf dieser Internetseite.

Mehr dazu lesen Sie in diesem Beitrag zu Reise-Fragen in Corona-Zeiten.


Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit den Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Bayern für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.

 

Text © verbraucherzentrale.de
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